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University of Graz Faculty of Law Department for Civil Law, Foreign and Private International Law News Klartext!
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Tuesday, 06 March 2018

Klartext!

Zukunftsfittes ABGB: Projektleiter Peter Bydlinski, Sektionschef-Zivilrecht Georg Kathrein und REWI-Dekan Stefan Storr diskutierten bei der Tagung an der Universität Graz. Foto: Uni Graz/Tzivanopoulos ©Uni Graz /Tzivanopoulos

Zukunftsfittes ABGB: Projektleiter Peter Bydlinski, Sektionschef-Zivilrecht Georg Kathrein und REWI-Dekan Stefan Storr diskutierten bei der Tagung an der Universität Graz. Foto: Uni Graz/Tzivanopoulos

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch wird zukunftsfit gemacht, um es für Generationen verständlich zu machen. Tagung zeigte erste Ergebnisse

Wenn man alle Gesetze studieren sollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten“, schrieb Johann Wolfgang von Goethe Anfang des 19. Jahrhunderts. Ungefähr zur gleichen Zeit wie die Zeilen des Dichters entstand 1811 das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), das bis heute die wichtigste Kodifikation des Zivilrechts in Österreich darstellt. „Viele Formulierungen sind nicht mehr auf Höhe der juristischen Zeit, es werden teilweise Wörter verwendet, die mittlerweile unbekannt sind“, weiß O.Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski vom Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht zu berichten. Sprache ändert sich, auch Rechtstexte müssen geändert werden. Die Neutextierung des ABGB ist essentiell für das Rechtsverständnis künftiger Generationen.

„Zum Beispiel ist Bachställe niemandem mehr ein Begriff.“ Der Ausdruck ist in beinahe keinem Standard-Lexikon angeführt, meint aber Zaunstütze. Dazu komme noch, so der Wissenschafter, dass der systematische Fortschritt seit 200 Jahren in der Rechtsordnung nicht berücksichtigt wurde und somit auf dem Stand des Urtextes ist. „Recht und Sprache sind ganz eng miteinander verbunden. Normen werden erst durch Kundmachung in schriftlicher Form allgemein verbindlich. Auch gerichtliche Entscheidung ergehen – ebenso wie behördliche Bescheide – schriftlich. Es ist wichtig, dass Rechtstexte klar verständlich sind.“

Und genau das trifft beim ABGB nicht mehr zu. Gemeinsam mit dem Grazer Germanisten Assoz. Prof. Dr. Rudolf Muhr arbeitet Bydlinski seit 2014 an der Modernisierung des Gesetzbuches. Schritt für Schritt und durch Mitarbeit von Studierenden der Rechtswissenschaften wollen die Forscher den gesamten Kodex in eine zeitgemäße Sprache bringen.

Zuerst ergründen JuristInnen historisch, was mit den einzelnen Regelungen beabsichtigt und mit der Formulierung gemeint ist. Auf dieser Basis werden dann Textvorschläge gemacht, die von Rudolf Muhr durchgesehen und korrigiert, gegebenenfalls umformuliert werden. Im dritten Schritt wird gemeinsam entschieden, inwieweit die Vorschläge des Linguisten sachlich richtig sind. Vor der Endredaktion kann die Fachöffentlichkeit über die Projekthomepage die einzelnen Passagen kommentieren. Im Probelauf werden Personen unterschiedlicher Herkunftsgruppen befragt. Sie sollen bewerten, welche Varianten für sie verständlich sind. Den Schlusspunkt setzt dann die Publikation des überarbeiteten Textes.

So der Stand im Jahr 2016, mittlerweile sind zwei Jahre vergangen und der Jurist Peter Bydlinski und sein Team konnten bei einer Tagung am 1. und 2. März 2018 an der Universität Graz erste erfolgreiche Fortschritte und Ergebnisse präsentieren. Dabei stand das Sachenrecht, was einen Teil des ABGB ausmacht, im Vordergrund. VertreterInnen der Rechtswissenschaft und der Rechtspraxis diskutierten im Zuge der Tagung Textvorschläge zu rund 300 Paragraphen des Sachenrechts; die Erkenntnisse werden nun berücksichtigt.

Unverständlich. Wie schwierig der Urtext heutzutage – auch für Rechtskundige – zu verstehen ist, lässt sich anhand von Beispielen aus dem Vertragsrecht erläutern. Etwa besagt Paragraph 883 über die Formfreiheit von Verträgen: „Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gerichte oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.“ Die modernisierte Version fasst den normativen Gehalt in einem Satz prägnant zusammen: „Verträge sind auch ohne Einhaltung bestimmter Formen wirksam, soweit keine gesetzlichen Formgebote bestehen.“

Für Bydlinski und Muhr ist bei der Neugestaltung der Texte wichtig, dass sie allgemein verständlich sind. In erster Linie sollen aber JuristInnen, die nicht alltäglich mit dem ABGB zu tun haben, von der modernisierten Version in Klarsprache profitieren. Der Begriff ist eine Übernahme und Adaption des englischen Ausdrucks „plain language“. Er symbolisiert die Verwendung von klarer, verständlicher Sprache und verständlichen Texten – insbesondere mit allgemeingesellschaftlicher Relevanz. Das umfasst auch alle Arten von Rechtstexten.

Studienausgabe. Besonders nützlich könnte die modernisierte Fassung vor allem für den Rechtsunterricht an den Universitäten sein. „In den letzten Jahren habe ich bemerkt, dass Studierende mit der Urfassung des ABGB immer weniger anfangen können“, führt Bydlinski aus. Bei beinahe jedem dritten Paragraphen fügt er in seinen Vorlesungen den Beisatz hinzu, „so steht es zwar im Gesetz, aber so wird es nicht angewendet“.

Zielführender sei es daher, so der Jurist, das heutige Verständnis durch Modifikation der Sprache hervorzuheben. Umformulierungen alleine reichen hierbei nicht aus, vielmehr gehe es darum, den Text durch weitere Eingriffe, wie etwa Ergänzungen, Harmonisierungen und Streichungen, auf den aktuellen Stand zu bringen – eine kritische Ausgabe, die für die Lehre, nicht aber für den Einsatz bei Prüfungen bestimmt ist, soll daher ebenfalls ein Ziel des Projektes sein.

(K)ein erster Versuch. Das Bestreben, das „Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie“ – wie es im Orgininaltitel heißt – für das Volk verständlicher zu formulieren, findet bereits 1896 seinen Anfang. Da versuchte der Wiener Jurist Dr. August Pleschner von Eichstett es in zierliche Reime zu bringen, um es für die BürgerInnen besonders lesbar zu gestalten. Und so findet sich auch in diesem Werk der zitierte Paragraph 883 wieder:

Errichtet werden die Verträge // Auf mündlich’ oder schriftlich’ Wege // Bald vor Gericht, bald anderswo // Bald mit, bald ohne Zeugen froh. // So mannigfaltig auch die Form // (Sofern Gesetz nicht gibt die Norm) // Es macht doch keinen Unterschied // Denn Pflicht ist Pflicht! So heißt’s im Lied.

 

created by Konstantinos Tzivanopoulos

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